Kleine Statuten

Versicherung gegen Arbeitsunfälle für Praktikant, die im Rahmen ihrer Ausbildung tätig sind ("kleine Statuten")

Vor 2020 waren Personen, die im Rahmen einer Ausbildung (Praktikum) in einem Unternehmen arbeiten, nicht immer über den Arbeitgeber versichert. Die Praktikanten wurden auf unterschiedliche Weise geschützt.

Mit der Aufnahme der "kleinen Statuten" in das Arbeitsunfallgesetz wurde ein ähnlicher Schutz für Praktikanten wie für Arbeitnehmer eingeführt. Ab dem 1. Januar 2020 müssen kleine Statuten im Betrieb und auf dem Weg zur und von der Arbeit gegen Arbeitsunfälle versichert werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Praktikanten an das LASS zu melden.

Die alternierenden Ausbildungen, die die Bedingungen eines Lehrlings gemäß Artikel 1bis des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erfüllen, fallen nicht unter die Regelung der kleinen Statuten. Denn diese Regelungen unterliegen dem LASS und fallen bereits unter die allgemeine Regelung des Gesetzes über Arbeitsunfälle.

Mit dem Begriff "kleine Statuten" bezeichnen wir Personen, die im Rahmen einer Ausbildung eine bezahlte Arbeit leisten. Ob das Praktikum bezahlt wird oder nicht, ist nicht relevant.

Das Praktikum muss Teil einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz außerhalb der Bildungseinrichtung sein (eventuell in Kombination mit theoretischem Unterricht). Es handelt sich um eine Ausbildung, die in einem gesetzlichen Rahmen (mit einem Arbeits- und Ausbildungsvertrag) organisiert ist. Fedris stellt eine nicht erschöpfende Liste dieser Schulungen zusammen. Diese Liste wird auf Anraten des Verwaltungsausschusses entsprechend der Entwicklung der Arbeitsverträge auf föderaler und regionaler Ebene aktualisiert. Die Ausbildungen sind in 4 Kategorien eingeteilt: 

  • Duale Lern- und Arbeitsprogramme (Praktikumsvertrag für eine duale Ausbildung in einem Unternehmen, duale Ausbildung für Arbeitssuchende, mittels Berufseinarbeitungsverträge und Berufseinarbeitungspraktika) die nicht LASS-pflichtig sind und daher nicht die Bedingungen für einen Lehrling gemäß Artikel 1bis des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 erfüllen;
  • Individuelle Berufsausbildung in einem Unternehmen, auf der Grundlage eines Berufsanpassungs- oder Eingliederungsvertrags, in einem ersten Berufserfahrungspraktikum oder in einem Aktivierungspraktikum;
  • Berufsbildungszentren;
  • Unbezahlte Praktika im Rahmen eines (schulischen oder sonstigen) Ausbildungsprogramms. Dies kann auch Praktikanten betreffen, die ein Überbrückungsprojekt oder eines der folgenden Praktika absolvieren: ein Berufserkundungspraktikum, ein Orientierungspraktikum, ein Entdeckungspraktikum, ein Praktikum zur beruflichen Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen oder ein landwirtschaftliches Praktikum.

Weitere Informationen:

Liste der Lehrverträge (Auf Französisch)

Übersichtstabelle Lehrverträge (Auf Französisch)

Gesetz vom 21. Dezember 2018 mit verschiedenen Bestimmungen zu sozialen Angelegenheiten (Belgisches Staatsblatt vom 17.01.2019 - Auf Französisch)

Königlicher Erlass zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 2019 zur Ausführung von Abschnitt 1 von Kapitel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales im Zusammenhang mit den "kleinen Statuten" (Belgisches Staatsblatt vom 09.12.2021 - Auf Französisch)

Auswirkungen der Gesundheitskrise

Angesichts der Gesundheitskrise und ihrer schwerwiegenden Auswirkungen auf die Organisation von Lektionen und Praktika im Unterricht wurde in Absprache mit dem Sektor vereinbart, den Bildungseinrichtungen ausnahmsweise eine Befreiung von der Dimona-Meldung für das Schuljahr 2020 (2. Semester des Schuljahres 2019-2020) und das Schul-/Akademiejahr 2020-2021 zu gewähren, was die unbezahlten Praktikanten betrifft, die im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung Arbeit leisten. Die Dimona-Meldung wird für diese Auszubildenden ab dem Schuljahr 2021-2022 wieder gültig sein.

Wer sollte den Praktikanten versichern?

Seit dem 1. Januar 2020 bestimmt ein königlicher Erlass, wer die Schritte in Bezug auf den Auszubildenden unternehmen muss. Es kann 

  • der Arbeitgeber, bei dem das Praktikum absolviert wird, oder
  • die Behörde, die das Praktikum organisiert (Bildungseinrichtung oder Ausbildungsstelle), sein. 

Rechtsgrundlage: Königlicher Erlass zur Ausführung von Abschnitt 1 von Kapitel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zu sozialen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den "kleinen Statuten" (Belgisches Staatsblatt vom 02.09.2019 - Auf Französisch).

Die Person oder Organisation, die als Arbeitgeber gilt:

  • muss eine Versicherung gegen Arbeitsunfälle abschließen,
  • muss den betreffenden Praktikanten vor Beginn des Praktikums mittels Dimona (Sofortmeldung) beim LASS anmelden.

Weitere Informationen über die Unmittelbare Beschäftigungsmeldung (DIMONA): https://www.socialsecurity.be/site_de/employer/applics/dimona/general/about.htm

Wie werden die Beschäftigungs- und Ausbildungsverträge aktualisiert?

Fedris prüft, ob eine Ausbildung in den Anwendungsbereich der kleinen Statuten fällt und ob das spezifische System der Deckung und Entschädigung (=F2) gilt. Anschließend unterbreitet sie dem Verwaltungsausschuss der Einrichtung einen Vorschlag, der dann eine Entscheidung trifft.  Auf der Grundlage dieser Entscheidung wird Fedris dann einen Königlichen Erlass abfassen zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 2019 zur Ausführung von Abschnitt 1 von Kapitel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zu sozialen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den "kleinen Statuten" enthält. Darin wird festgelegt, wer als Arbeitgeber auftritt und für welche Ausbildungsgänge das spezifische System der Deckung und Entschädigung (=F2) gelten soll.

Solange dieser Königliche Erlass nicht in Kraft getreten ist, gilt für neue Lehrverträge das allgemeine System der Deckung und Entschädigung (=F1), und die Unternehmen, in denen die Ausbildung stattfindet, schließen eine Arbeitsunfallversicherung für die Lehrlinge ab und sind für die Dimona-Meldung verantwortlich. 

Mit Beschlüssen vom 6. Juli 2022 des Verwaltungsausschusses für Berufskrankheiten und vom 11. Juli 2022 des Verwaltungsausschusses für Arbeitsunfälle wurden mehrere Änderungen am Königlichen Erlass vom 29. Juli 2019 vorgenommen. Dazu gehören bestimmte Anpassungen, um eine einheitliche Deckung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für kleine Statuten einzuführen, eine neue Ausbildung der Regelung für kleine Statuten (ODO) zu unterwerfen, die Kurzausbildung mit Praktikum am Arbeitsplatz aus der Liste der Ausbildungen zu streichen und das Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et petites et moyennes entreprises (IFAPME) als Arbeitgeber für den Praktikumsvertrag zu bestimmen anstelle des Ausbildungsträgers.

Am 7. Juli 2023 billigte der Ministerrat den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 2019. Diese Änderungen treten nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 2019 im belgischen Staatsanzeiger in Kraft.

Grenzüberschreitende Praktika von unbezahlten Praktikanten, die Arbeiten im Rahmen eines Ausbildungsprogramms durchführen

Im Falle eines grenzüberschreitenden unbezahlten Praktikums gelten je nach Ort des Praktikums unterschiedliche Regeln.

Es wird unterschieden zwischen

  • ein Praktikum innerhalb des EWR
  • ein Praktikum in einem Land, mit dem Belgien ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat
  • ein Praktikum in einem Drittland 

Einige praktische Schemata können dabei helfen, zu bestimmen, welche Rechtsvorschriften (eines Mitgliedstaats) während des unbezahlten Praktikums gelten. Die Karteizettel sind als Arbeitsmittel für Bildungseinrichtungen, Praktikumsbetriebe, Versicherungsunternehmen und eventuell unbezahlte Praktikanten gedacht. Die Karteizettel enthalten immer eine Erläuterung der geltenden Vorschriften und eine Illustration mit konkreten Beispielen.

Schema Praktika - Im EWR

Schema Praktika - bilaterales Abkommen uber soziale Sicherheit

Schema Praktika - außerhalb des EWR und ohne Sozialversicherungsvertrag

Diese praktischen Schemata gelten auch für Lehrverträge für die Ausbildung durch Arbeit in der Region Wallonien. Sie gelten derzeit nicht für andere kleine Statuten, die in der Liste der Lehrverträge aufgeführt sind.

Haben Sie noch Fragen? 

Wenn Sie weitere Fragen haben, senden Sie bitte eine Nachricht an petits-kleine_statutatfedris.be.

Wenn Sie Fragen zur medizinischen Untersuchung von Praktikanten haben, wenden Sie sich bitte ausschließlich an stagiairsatfedris.be.