FAQ Covid-19

Die folgende FAQ basiert auf der Situation, die im Sommer 2020 herrschte. Wir sind derzeit dabei, diese FAQ zu aktualisieren. Um sicher zu gehen, konsultieren Sie bitte unsere FAQ in Französisch oder Niederländisch, die derzeit auf dem neuesten Stand sind. Wir bitten um Entschuldigung.

COVID-19 ist als Berufskrankheit anerkannt. Das bedeutet, dass an COVID-19 erkrankte Lohnempfänger (durch Labortests diagnostiziert), die im Gesundheitswesen arbeiten und ein deutlich erhöhtes Risiko haben, sich mit dem Virus zu infizieren, können Anspruch auf eine Entschädigung für eine Berufskrankheit machen.

Im Falle eines durch Covid-19 verursachten Todesfalls durch einen Freiwilligen wird bestimmten Angehörigen des Opfers eine Entschädigung gewährt (im Prinzip nur im Todesfall in der Zeit zwischen dem 10. März 2020 und dem 1. April 2021).

Sollten Sie die Antwort auf Ihre Frage NICHT in der untenstehenden FAQ finden, können Sie Ihre Frage an covid19atfedris.be senden. Bitte wenden Sie sich bei allgemeinen Fragen zu Coronavirus nicht an die Aktenverwalter.

Wenn Sie einen Antrag im Zusammenhang mit COVID-19 eingereicht haben, wird Fedris Ihnen einen Aktenverwalter zuweisen, dessen Name auf den Briefen steht. Wenn Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Akte haben, können Sie sich an Ihren Aktenverwalter wenden.

Sie haben eine Frage zu folgendem Thema:

Allgemeines Verfahren für die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit

Wer kann Anspruch auf eine Entschädigung machen?

An COVID-19 erkrankte Lohnempfänger, die im Gesundheitswesen arbeiten und ein deutlich erhöhtes Risiko haben, sich mit dem Virus zu infizieren, können eine Entschädigung für eine Berufskrankheit geltend machen, wenn die Infektion mit einer beruflichen Risikotätigkeit in Verbindung steht. Dies gilt auch für Schüler/-innen und Studierende, die ein Praktikum absolvieren.

Vorsicht: Eine Infektion mit SARS-CoV-2 muss durch einen zuverlässigen Labortest nachgewiesen werden. In außergewöhnlichen und schwerwiegenden Fällen kann der Arzt von Fedris die Diagnose auf der Grundlage anderer Nachweise akzeptieren, zum Beispiel auf der Grundlage einer aussagekräftigen klinischen Präsentation und einer kompatiblen CT-Untersuchung des Brustraums.

Im aktuellen Kontext der COVID-19-Pandemie ist in den folgenden Fällen ein deutlich erhöhtes Risiko annehmbar:

Personal, das bestimmte Tätigkeiten ausübt

  • Personal, das mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierte oder potentiell infizierte Patienten transportiert („potentiell infizierte Patienten“ sind Personen, bei denen Symptome einer akuten Infektion der unteren oder oberen Atemwege auftreten oder die sich verschlechternde chronische Atembeschwerden aufweisen);
  • Personal in Sortierzentren, die speziell für die Untersuchung von Patienten mit dem Risiko einer SARS-CoV-2-Infektion eingerichtet wurden;
  • Mitarbeiter, die Tests zu diagnostischen Zwecken durchführen oder klinische Proben von potenziell mit SARS-CoV-2 infizierten Patienten sammeln;
  • Labortechniker, die in der offenen Phase mit klinischen Proben von vermuteten oder bestätigten Fällen Manipulationen zum Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion durchführen. 

in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen tätiges Personal

  • Krankenhauspersonal:
    • das auf Notfall- und Intensivstationen arbeitet;
    • das in den Abteilungen für Lungen- und Infektionskrankheiten arbeitet;
    • das in anderen Abteilungen, die Patienten mit COVID-19 aufnehmen, arbeitet;
    • das diagnostische oder therapeutische Verfahren an Patienten durchgeführt hat, die mit SARS-CoV-2 infiziert oder potentiell infiziert sind;
  • Personal, das in anderen Krankenhausabteilungen und in Pflegeeinrichtungen arbeitet, in denen ein COVID-19-Ausbruch aufgetreten ist (zwei oder mehr Fälle innerhalb von maximal zwei Wochen); Altenheime, Pflegeheime und gemeinsame Unterbringung für kranke und behinderte Personen werden als Pflegeeinrichtungen behandelt.

In den oben genannten Diensten und Institutionen betrifft dies das medizinische und heilhilfsberufliche Personal, das Patienten behandelt oder pflegt, sowie das Logistik- und Reinigungspersonal, das für die Wartung oder Reinigung kontaminierter Geräte oder Räumlichkeiten zuständig ist.

Sonstige

Fälle von COVID-19 beim Personal oder bei Praktikanten, die Patienten behandeln oder betreuen und die nicht in eine der oben genannten Kategorien fallen, können anerkannt werden, wenn die Krankheit mit einem dokumentierten beruflichen Kontakt mit einem oder mehreren Patienten mit COVID-19 in Verbindung gebracht werden kann.

Personen, die nicht im Gesundheitssektor arbeiten, können möglicherweise über das „offene System“ anerkannt werden. Diese Personen müssen nicht nur dem Berufsrisiko der Krankheit ausgesetzt gewesen sein, sondern auch nachweisen, dass sie sich durch ihre Arbeit tatsächlich mit der Krankheit angesteckt haben.

Der Antragsteller muss nicht angeben, über welches System er anerkannt werden möchte. Die Feststellung dessen ist die Aufgabe von Fedris, die erforderlichenfalls zusätzliche Fragen stellen wird.

Fedris beobachtet die Entwicklung der Epidemie genau und wird ihre Politik gegebenenfalls an neue verfügbare Informationen anpassen. Dies bedeutet, dass in Zukunft möglicherweise auch andere Berufskategorien anerkannt werden können.

Was genau wird bei einer COVID-19-Infektion entschädigt?

Personen, für die Fedris COVID-19 als Berufskrankheit anerkennt, haben Anspruch auf:

·        eine Entschädigung für eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit dauert mindestens 15 Kalendertage. Für die Dauer der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit hat die betroffene Person Anspruch auf eine tägliche Entschädigung in Höhe von 90 Prozent des durchschnittlichen Tageslohns (berechnet auf der Grundlage des Höchstlohns der Person). Die Höhe der Entschädigung, die dem betreffenden Arbeitnehmer gezahlt wird, wird um den garantierten Lohn (der dem Arbeitgeber erstattet wird) und die von der Krankenkasse geleisteten Zahlungen gekürzt.

·        eine Rückerstattung des Eigenanteils zu den Kosten der Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit der anerkannten Berufskrankheit (Selbstbeteiligung), unabhängig von der Dauer der (zeitweiligen) Arbeitsunfähigkeit. Fedris kann die Kosten erstatten, die in den 120 Tagen vor der Einreichung des Antrags entstanden sind.

 

Bitte beachten Sie: Medikamente der Kategorie D, für die keine Beteiligung der Pflichtkrankenversicherung erfolgt (z. B. Schmerzmittel der Basisklasse), können auch von Fedris nicht erstattet werden.

·        Im Falle eines bleibenden Schadens kann zudem eine Entschädigung für eine bleibende Unfähigkeit gewährt werden.

Im Todesfall nach einer Ansteckung mit COVID-19 können bestimmte Hinterbliebene zudem Anspruch auf Entschädigungen erheben.

 

Wo und wie kann ich einen Antrag auf Entschädigung einreichen?

Fedris ist für die Versicherung gegen Berufskrankheiten für Arbeitnehmer des privaten Sektors, Praktikanten und Personalmitglieder von Provinzial- und lokalen Verwaltungen (Provinzen, Städte, Gemeinden, ÖSHZ, Interkommunalen) zuständig.

Arbeitnehmer und Praktikanten des privaten Sektors können ihre Anträge direkt bei Fedris einreichen.

Personalmitglieder von Provinzial- und lokalen Verwaltungen müssen ihren Antrag über ihren Arbeitgeber einreichen.

Personalmitglieder anderer öffentlicher Behörden (Föderalverwaltung, Regionen, Gemeinschaften) sind nicht bei Fedris versichert. Sie müssen ihren Antrag gemäß dem festgelegten Verfahren bei ihrem Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) einreichen.

Bitte beachten Sie: Jede Person, die einen Antrag bei Fedris einreicht, muss sich dennoch immer bei ihrem Arbeitgeber und ihrer Krankenkasse als arbeitsunfähig melden.

Erforderliche Informationen bei der Einreichung eines Entschädigungsantrags

Die Anspruchsberechtigten haben ein Interesse daran, einen Antrag einzureichen. Damit der Antrag schnell bearbeitet werden kaan, ist es wichtig, so viele Informationen wie möglich zur Verfügung zu stellen über:

  • die Art der beruflichen Tätigkeit, die in den letzten Wochen vor dem Auftreten der Symptome ausgeübt wurde;
  • den medizinischen Verlauf der Erkrankung (z. B. bei begleitender Lungeninfektion: medizinische Berichte der Fachärzte beifügen);
  • die Laborergebnisse, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 belegen; 
  • die Dauer der vom Arzt verordneten Arbeitsunfähigkeit.

Vorsicht: Eine Infektion mit SARS-CoV-2 muss durch einen zuverlässigen Labortest nachgewiesen werden. In außergewöhnlichen und schwerwiegenden Fällen kann der Arzt von Fedris die Diagnose auf der Grundlage anderer Nachweise akzeptieren, zum Beispiel auf der Grundlage einer aussagekräftigen klinischen Präsentation und einer kompatiblen CT-Untersuchung des Brustraums.

 

Spezifische Informationen zum Antrag und zu den Entschädigungen

Wie reiche ich einen Antrag ein? Per Post, E-Mail oder online?

Angesichts der aktuellen Gesundheitssituation raten wir Ihnen, Ihre Anträge per E-Mail an maladieprofatfedris.be zu senden, wobei die Dokumente im PDF-Format anzuhängen sind.

Dabei ist es wichtig, nur Dokumente in PDF-Format und von ausreichender Qualität zu schicken (keine Fotos, die mit dem Handy genommen wurden, oder etwas Ähnliches). Alternativen von unzureichender Qualität oder die zu „schwer“ sind, werden wir nicht annehmen können.

Für eine zügige Behandlung Ihres Antrags bitten wir Sie auch, für jedes Dokument eine separate PDF-Datei zu schicken (z.B. 1 PDF mit dem Formular 501, 1 PDF mit dem Formular 503, 1 PDF mit dem Laborbericht …).

Wenn dies nicht möglich ist, können Sie die Formulare immer noch per Post schicken.

Ist es wirklich notwendig, einen Antrag zu stellen, während ich Symptome zeige?

Der Antrag muss in jedem Fall so schnell wie möglich eingereicht werden. Medizinische Versorgungsleistungen können bis zu 120 Tage vor Einreichung des Antrags erstattet werden. Eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit kann bis zu 365 Tage vor Antragstellung entschädigt werden.

Welcher Arzt muss Formular 503 oder 603 ausfüllen?

Jeder beteiligte Arzt kann den medizinischen Teil ausfüllen (Arbeitsmediziner, Allgemeinmediziner, Facharzt usw.).

Ab wann wird die Entschädigung gezahlt?

Führt die Berufskrankheit zu einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit, so hat der Betroffene ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Entschädigung, sofern die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit mindestens fünfzehn Tage dauert. Die bei einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit gewährte Entschädigung wird frühestens 365 Tage vor dem Datum der Antragstellung wirksam.

Die Entschädigung bei einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit wird frühestens 120 Tage vor dem Datum der Einreichung des Antrags wirksam.

Ein Anspruch auf Kostenerstattung für medizinische Versorgungsleistungen kann auch frühestens 120 Tage vor dem Datum der Einreichung des Antrags gewährt werden.

Werden Laboruntersuchungen erstattet?

Das RIZIV sieht die vollständige Erstattung von Laboruntersuchungen für COVID-19 vor, ohne Aufpreis. Da Fedris im Falle von Berufskrankheiten nur die Selbstbeteiligung übernimmt, gibt es keine Rückerstattung durch Fedris. 

Was ist ein Ausbruch und wie beweist man seine Existenz?

Personal, das in anderen Krankenhausabteilungen und in Pflegeeinrichtungen arbeitet (siehe oben), in denen ein COVID-19-Ausbruch aufgetreten ist (zwei oder mehr Fälle innerhalb von maximal zwei Wochen), können eine Entschädigung für eine Berufskrankheit geltend machen, wenn die Infektion mit einer beruflichen Risikotätigkeit in Verbindung steht.

Um von einem Ausbruch sprechen zu können, müssen die Clusterfälle „Klienten“ sein (Patienten, Kinder, Bewohner…). Andernfalls handelt es sich nicht um ein Berufsrisiko. Es ist jedoch nicht notwendig, nachzuweisen, wie der Ausbruch seinen Ursprung nahm oder wer wen genau angesteckt hat. Ein Ausbruch bei 2 „Klienten“ genügt. 

Es ist sicherlich nicht notwendig (und auch nicht erlaubt), die Namen und/oder Laborergebnisse von Patienten/Bewohnern an Fedris zu übermitteln, um einen Ausbruch nachzuweisen. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers, die das Vorhandensein eines Ausbruchs bestätigt, genügt.

Fedris untersucht auch die Möglichkeit, Informationen über offizielle Ausbrüche aus anderen Institutionen, wie der „Agence pour une Vie de Qualité“ (AVIQ), zu nutzen.

Kann ein Arbeitnehmer, der zwar infiziert, aber seit weniger als 15 Tagen arbeitsunfähig ist, trotzdem einen Antrag auf eine Beteiligung bezüglich der Gesundheitskosten stellen?

Ja. Nur für die Gewährung einer Entschädigung bei einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit ist eine Mindestzeit von 15 Tagen erforderlich. Die Tatsache, dass die Mindestdauer der Arbeitsunfähigkeit von 15 Tagen nicht erreicht wird, steht in keiner Weise der Anerkennung des Vorliegens einer Berufskrankheit oder der Entschädigung für andere damit verbundene Schäden (Gesundheitskosten, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, Entschädigung nach einem Todesfall) entgegen.

Im Falle einer positiven Entscheidung, können die medizinischen Versorgungsleistungen für einen Zeitraum von bis zu 120 Tagen vor Einreichung des Antrags erstattet werden.

 

Spezifische Informationen über Personen, die Anspruch machen können

Pflegepersonal in Einrichtungen, in denen kein Ausbruch festgestellt wurde, das aber dennoch angesteckt wurde?

Fälle von COVID-19 beim Personal oder bei Praktikanten, die Patienten behandeln oder betreuen und die nicht in eine der oben genannten Kategorien fallen, können anerkannt werden, wenn die Krankheit mit einem dokumentierten beruflichen Kontakt mit einem oder mehreren Patienten mit COVID-19 in Verbindung gebracht werden kann. Die Kontamination muss also immer von einem Patienten ausgehen und nicht z. B. von einem Kollegen.

Häusliche Krankenpfleger/-innen, Familienhilfen und Beschäftigte des Sektors der häuslichen Zusatzkrankenpflege?

Fälle von COVID-19 beim Personal oder bei Praktikanten, die Patienten behandeln oder betreuen und die nicht in eine der oben genannten Kategorien fallen, können anerkannt werden, wenn die Krankheit mit einem dokumentierten beruflichen Kontakt mit einem oder mehreren Patienten mit COVID-19 in Verbindung gebracht werden kann.

Beschäftigte im Bereich der Behindertenbetreuung (ambulant und stationär)?

Ja, an COVID-19 erkrankte Personen, die im Gesundheitswesen arbeiten und ein deutlich erhöhtes Risiko haben, sich mit dem Virus zu infizieren, können eine Entschädigung für eine Berufskrankheit geltend machen, wenn die Infektion mit einer beruflichen Risikotätigkeit in Verbindung steht. Dies gilt auch für Schüler/-innen und Studierende, die ein Praktikum absolvieren.

Im aktuellen Kontext der COVID-19-Pandemie ist in den folgenden Fällen ein deutlich erhöhtes Risiko annehmbar:

Personal, das bestimmte Tätigkeiten ausübt

  • Personal, das mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierte oder potentiell infizierte Patienten transportiert („potentiell infizierte Patienten“ sind Personen, bei denen Symptome einer akuten Infektion der unteren oder oberen Atemwege auftreten oder die sich verschlechternde chronische Atembeschwerden aufweisen);
  • Personal in Sortierzentren, die speziell für die Untersuchung von Patienten mit dem Risiko einer SARS-CoV-2-Infektion eingerichtet wurden;
  • Mitarbeiter, die Tests zu diagnostischen Zwecken durchführen oder klinische Proben von potenziell mit SARS-CoV-2 infizierten Patienten sammeln;
  • Labortechniker, die in der offenen Phase mit klinischen Proben von vermuteten oder bestätigten Fällen Manipulationen zum Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion durchführen. 

in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen tätiges Personal

  • Krankenhauspersonal:
    • das auf Notfall- und Intensivstationen arbeitet;
    • das in den Abteilungen für Lungen- und Infektionskrankheiten arbeitet;
    • das in anderen Abteilungen, die Patienten mit COVID-19 aufnehmen, arbeitet;
    • das diagnostische oder therapeutische Verfahren an Patienten durchgeführt hat, die mit SARS-CoV-2 infiziert oder potentiell infiziert sind;
  • Personal, das in anderen Krankenhausabteilungen und in Pflegeeinrichtungen arbeitet, in denen ein COVID-19-Ausbruch aufgetreten ist (zwei oder mehr Fälle innerhalb von maximal zwei Wochen); Altenheime, Pflegeheime und gemeinsame Unterbringung für kranke und behinderte Personen werden als Pflegeeinrichtungen behandelt.

In den oben genannten Diensten und Institutionen betrifft dies das medizinische und heilhilfsberufliche Personal, das Patienten behandelt oder pflegt, sowie das Logistik- und Reinigungspersonal, das für die Wartung oder Reinigung kontaminierter Geräte oder Räumlichkeiten zuständig ist.

Fälle von COVID-19 beim Personal oder bei Praktikanten, die Patienten behandeln oder betreuen und die nicht in eine der oben genannten Kategorien fallen (zum Beispiel Beschäftigte im Bereich der ambulanten Behindertenbetreuung), können anerkannt werden, wenn die Krankheit mit einem dokumentierten beruflichen Kontakt mit einem oder mehreren Patienten mit COVID-19 in Verbindung gebracht werden kann

Beschäftigte des Sektors Jugendhilfe (ambulant und stationär)?

Die Jugendhilfe wird nicht mit der Gesundheitspflege gleichgesetzt. Das Personal im Bereich der Jugendhilfe kommt daher nicht für eine Anerkennung auf der Grundlage des Codes 1.404.03 der Liste der Berufskrankheiten infrage.

Personen, die nicht im Gesundheitssektor arbeiten, können möglicherweise über das „offene System“ anerkannt werden. Diese Personen müssen nicht nur dem Berufsrisiko der Krankheit ausgesetzt gewesen sein, sondern auch nachweisen, dass sie sich durch ihre Arbeit tatsächlich mit der Krankheit angesteckt haben.

Der Antragsteller muss nicht angeben, über welches System er anerkannt werden möchte. Die Feststellung dessen ist die Aufgabe von Fedris, die erforderlichenfalls zusätzliche Fragen stellen wird.

Fedris beobachtet die Entwicklung der Epidemie genau und wird ihre Politik gegebenenfalls an neue verfügbare Informationen anpassen.

Beschäftigte in der ambulanten Rehabilitation?

Fälle von COVID-19 beim Personal oder bei Praktikanten, die Patienten behandeln oder betreuen und die nicht in eine der oben genannten Kategorien fallen (zum Beispiel Beschäftigte im Bereich der ambulanten Behindertenbetreuung), können anerkannt werden, wenn die Krankheit mit einem dokumentierten beruflichen Kontakt mit einem oder mehreren Patienten mit COVID-19 in Verbindung gebracht werden kann.

Beschäftigte in den medizinischen Sekretariaten?

Ja, an COVID-19 erkrankte Personen, die im Gesundheitswesen arbeiten und ein deutlich erhöhtes Risiko haben, sich mit dem Virus zu infizieren, können eine Entschädigung für eine Berufskrankheit geltend machen, wenn die Infektion mit einer beruflichen Risikotätigkeit in Verbindung steht. Dies gilt auch für Schüler/-innen und Studierende, die ein Praktikum absolvieren.

Im aktuellen Kontext der COVID-19-Pandemie ist in den folgenden Fällen ein deutlich erhöhtes Risiko annehmbar:

Ja, an COVID-19 erkrankte Personen, die im Gesundheitswesen arbeiten und ein deutlich erhöhtes Risiko haben, sich mit dem Virus zu infizieren, können eine Entschädigung für eine Berufskrankheit geltend machen, wenn die Infektion mit einer beruflichen Risikotätigkeit in Verbindung steht. Dies gilt auch für Schüler/-innen und Studierende, die ein Praktikum absolvieren.

Im aktuellen Kontext der COVID-19-Pandemie ist in den folgenden Fällen ein deutlich erhöhtes Risiko annehmbar:

Personal, das bestimmte Tätigkeiten ausübt

  • Personal, das mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierte oder potentiell infizierte Patienten transportiert („potentiell infizierte Patienten“ sind Personen, bei denen Symptome einer akuten Infektion der unteren oder oberen Atemwege auftreten oder die sich verschlechternde chronische Atembeschwerden aufweisen);
  • Personal in Sortierzentren, die speziell für die Untersuchung von Patienten mit dem Risiko einer SARS-CoV-2-Infektion eingerichtet wurden;
  • Mitarbeiter, die Tests zu diagnostischen Zwecken durchführen oder klinische Proben von potenziell mit SARS-CoV-2 infizierten Patienten sammeln;
  • Labortechniker, die in der offenen Phase mit klinischen Proben von vermuteten oder bestätigten Fällen Manipulationen zum Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion durchführen. 

in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen tätiges Personal

  • Krankenhauspersonal:
    • das auf Notfall- und Intensivstationen arbeitet;
    • das in den Abteilungen für Lungen- und Infektionskrankheiten arbeitet;
    • das in anderen Abteilungen, die Patienten mit COVID-19 aufnehmen, arbeitet;
    • das diagnostische oder therapeutische Verfahren an Patienten durchgeführt hat, die mit SARS-CoV-2 infiziert oder potentiell infiziert sind;
  • Personal, das in anderen Krankenhausabteilungen und in Pflegeeinrichtungen arbeitet, in denen ein COVID-19-Ausbruch aufgetreten ist (zwei oder mehr Fälle innerhalb von maximal zwei Wochen); Altenheime, Pflegeheime und gemeinsame Unterbringung für kranke und behinderte Personen werden als Pflegeeinrichtungen behandelt.

In den oben genannten Diensten und Institutionen betrifft dies das medizinische und heilhilfsberufliche Personal, das Patienten behandelt oder pflegt, sowie das Logistik- und Reinigungspersonal, das für die Wartung oder Reinigung kontaminierter Geräte oder Räumlichkeiten zuständig ist.

Wenn innerhalb der Einrichtung ein Ausbruch aufgetreten ist, werden auch die Mitarbeiter des medizinischen Sekretariats in Betracht gezogen.

Beschäftigte in Gesundheits- und Sozialzentren?

Fälle von COVID-19 beim Personal oder bei Praktikanten, die Patienten behandeln oder betreuen und die nicht in eine der oben genannten Kategorien fallen, können anerkannt werden, wenn die Krankheit mit einem dokumentierten beruflichen Kontakt mit einem oder mehreren Patienten mit COVID-19 in Verbindung gebracht werden kann.

Beschäftigte in Einrichtungen der intermediären Versorgung?

An COVID-19 erkrankte Personen, die im Gesundheitswesen arbeiten und ein deutlich erhöhtes Risiko haben, sich mit dem Virus zu infizieren, können eine Entschädigung für eine Berufskrankheit geltend machen, wenn die Infektion mit einer beruflichen Risikotätigkeit in Verbindung steht. Dies gilt auch für Schüler/-innen und Studierende, die ein Praktikum absolvieren.

Im aktuellen Kontext der COVID-19-Pandemie ist in den folgenden Fällen ein deutlich erhöhtes Risiko annehmbar:

Personal, das bestimmte Tätigkeiten ausübt

  • Personal, das mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierte oder potentiell infizierte Patienten transportiert („potentiell infizierte Patienten“ sind Personen, bei denen Symptome einer akuten Infektion der unteren oder oberen Atemwege auftreten oder die sich verschlechternde chronische Atembeschwerden aufweisen);
  • Personal in Sortierzentren, die speziell für die Untersuchung von Patienten mit dem Risiko einer SARS-CoV-2-Infektion eingerichtet wurden;
  • Mitarbeiter, die Tests zu diagnostischen Zwecken durchführen oder klinische Proben von potenziell mit SARS-CoV-2 infizierten Patienten sammeln;
  • Labortechniker, die in der offenen Phase mit klinischen Proben von vermuteten oder bestätigten Fällen Manipulationen zum Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion durchführen. 

in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen tätiges Personal

  • Krankenhauspersonal:
    • das auf Notfall- und Intensivstationen arbeitet;
    • das in den Abteilungen für Lungen- und Infektionskrankheiten arbeitet;
    • das in anderen Abteilungen, die Patienten mit COVID-19 aufnehmen, arbeitet;
    • das diagnostische oder therapeutische Verfahren an Patienten durchgeführt hat, die mit SARS-CoV-2 infiziert oder potentiell infiziert sind;
  • Personal, das in anderen Krankenhausabteilungen und in Pflegeeinrichtungen arbeitet, in denen ein COVID-19-Ausbruch aufgetreten ist (zwei oder mehr Fälle innerhalb von maximal zwei Wochen); Altenheime, Pflegeheime und gemeinsame Unterbringung für kranke und behinderte Personen werden als Pflegeeinrichtungen behandelt.

In den oben genannten Diensten und Institutionen betrifft dies das medizinische und heilhilfsberufliche Personal, das Patienten behandelt oder pflegt, sowie das Logistik- und Reinigungspersonal, das für die Wartung oder Reinigung kontaminierter Geräte oder Räumlichkeiten zuständig ist.

Die Strukturen der intermediären Versorgung werden von Fedris mit den Krankenhäusern gleichgestellt.

Medizinisches Laborpersonal (das mit kontaminierten Proben arbeitet)?

Ja, an COVID-19 erkrankte Personen, die im Gesundheitswesen arbeiten und ein deutlich erhöhtes Risiko haben, sich mit dem Virus zu infizieren, können eine Entschädigung für eine Berufskrankheit geltend machen, wenn die Infektion mit einer beruflichen Risikotätigkeit in Verbindung steht. Dies gilt auch für Schüler/-innen und Studierende, die ein Praktikum absolvieren.

Im aktuellen Kontext der COVID-19-Pandemie ist in den folgenden Fällen ein deutlich erhöhtes Risiko annehmbar:

Personal, das bestimmte Tätigkeiten ausübt

  • Personal, das mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierte oder potentiell infizierte Patienten transportiert („potentiell infizierte Patienten“ sind Personen, bei denen Symptome einer akuten Infektion der unteren oder oberen Atemwege auftreten oder die sich verschlechternde chronische Atembeschwerden aufweisen);
  • Personal in Sortierzentren, die speziell für die Untersuchung von Patienten mit dem Risiko einer SARS-CoV-2-Infektion eingerichtet wurden;
  • Mitarbeiter, die Tests zu diagnostischen Zwecken durchführen oder klinische Proben von potenziell mit SARS-CoV-2 infizierten Patienten sammeln;
  • Labortechniker, die in der offenen Phase mit klinischen Proben von vermuteten oder bestätigten Fällen Manipulationen zum Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion durchführen. 

Kinderbetreuer / Personen, die in Kindertagesstätten arbeiten?

Ja, vorausgesetzt, dass an ihrem Arbeitsplatz ein Ausbruch von COVID-19 aufgetreten ist (2 oder mehr Cluster-Fälle innerhalb von maximal zwei Wochen). Sie fallen dann in die Kategorie „Personal, das in anderen Diensten und Pflegeeinrichtungen arbeitet, in denen ein COVID-19-Ausbruch aufgetreten ist“. Das Risiko muss dabei von infizierten Kindern und nicht von ihren Kollegen ausgehen. Ansonsten handelt es sich nicht um ein Berufsrisiko.

Personen, die in der nachschulischen Betreuung arbeiten?

Personen, die in der nachschulischen Betreuung arbeiten, gelten nicht als Pflegepersonal und gehören daher nicht zu den Berufskategorien, die im Falle einer Ansteckung mit COVID-19 von einer Entschädigung für eine Berufskrankheit profitieren können.

Personen, die nicht im Gesundheitssektor arbeiten, können möglicherweise über das „offene System“ anerkannt werden. Diese Personen müssen nicht nur dem Berufsrisiko der Krankheit ausgesetzt gewesen sein, sondern auch nachweisen, dass sie sich durch ihre Arbeit tatsächlich mit der Krankheit angesteckt haben. Auf diese Weise könnten Personen, die in der nachschulischen Betreuung arbeiten, anerkannt werden, die Beweislast ist für sie jedoch schwerer. 

Der Antragsteller muss nicht angeben, über welches System er anerkannt werden möchte. Die Feststellung dessen ist die Aufgabe von Fedris, die erforderlichenfalls zusätzliche Fragen stellen wird.

Fedris ist für die Versicherung gegen Berufskrankheiten für Arbeitnehmer des privaten Sektors, Praktikanten und Personalmitglieder von Provinzial- und lokalen Verwaltungen (Provinzen, Städte, Gemeinden, ÖSHZ, Interkommunalen) zuständig. Personalmitglieder anderer öffentlicher Behörden (Föderalverwaltung, Regionen, Gemeinschaften) sind nicht bei Fedris versichert. Sie müssen ihren Antrag gemäß dem festgelegten Verfahren bei ihrem Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) einreichen.

Fedris beobachtet die Entwicklung der Epidemie genau und wird ihre Politik gegebenenfalls an neue verfügbare Informationen anpassen.

Polizeibeamte?

An COVID-19 erkrankte Personen, die im Gesundheitswesen arbeiten und ein deutlich erhöhtes Risiko haben, sich mit dem Virus zu infizieren, können eine Entschädigung für eine Berufskrankheit geltend machen, wenn die Infektion mit einer beruflichen Risikotätigkeit in Verbindung steht. Dies gilt auch für Schüler/-innen und Studierende, die ein Praktikum absolvieren.

Im aktuellen Kontext der COVID-19-Pandemie ist in den folgenden Fällen ein deutlich erhöhtes Risiko annehmbar:

Personal, das bestimmte Tätigkeiten ausübt

  • Personal, das mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierte oder potentiell infizierte Patienten transportiert („potentiell infizierte Patienten“ sind Personen, bei denen Symptome einer akuten Infektion der unteren oder oberen Atemwege auftreten oder die sich verschlechternde chronische Atembeschwerden aufweisen);
  • Personal in Sortierzentren, die speziell für die Untersuchung von Patienten mit dem Risiko einer SARS-CoV-2-Infektion eingerichtet wurden;
  • Mitarbeiter, die Tests zu diagnostischen Zwecken durchführen oder klinische Proben von potenziell mit SARS-CoV-2 infizierten Patienten sammeln;
  • Labortechniker, die in der offenen Phase mit klinischen Proben von vermuteten oder bestätigten Fällen Manipulationen zum Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion durchführen. 

in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen tätiges Personal

  • Krankenhauspersonal:
    • das auf Notfall- und Intensivstationen arbeitet;
    • das in den Abteilungen für Lungen- und Infektionskrankheiten arbeitet;
    • das in anderen Abteilungen, die Patienten mit COVID-19 aufnehmen, arbeitet;
    • das diagnostische oder therapeutische Verfahren an Patienten durchgeführt hat, die mit SARS-CoV-2 infiziert oder potentiell infiziert sind;
  • Personal, das in anderen Krankenhausabteilungen und in Pflegeeinrichtungen arbeitet, in denen ein COVID-19-Ausbruch aufgetreten ist (zwei oder mehr Fälle innerhalb von maximal zwei Wochen); Altenheime, Pflegeheime und gemeinsame Unterbringung für kranke und behinderte Personen werden als Pflegeeinrichtungen behandelt.

In den oben genannten Diensten und Institutionen betrifft dies das medizinische und heilhilfsberufliche Personal, das Patienten behandelt oder pflegt, sowie das Logistik- und Reinigungspersonal, das für die Wartung oder Reinigung kontaminierter Geräte oder Räumlichkeiten zuständig ist.

Sonstige

Fälle von COVID-19 beim Personal oder bei Praktikanten, die Patienten behandeln oder betreuen und die nicht in eine der oben genannten Kategorien fallen, können anerkannt werden, wenn die Krankheit mit einem dokumentierten beruflichen Kontakt mit einem oder mehreren Patienten mit COVID-19 in Verbindung gebracht werden kann.

Polizeibeamte gehören nicht zu diesen Berufskategorien. Personen, die nicht im Gesundheitssektor arbeiten, können möglicherweise über das „offene System“ anerkannt werden. Diese Personen müssen nicht nur dem Berufsrisiko der Krankheit ausgesetzt gewesen sein, sondern auch nachweisen, dass sie sich durch ihre Arbeit tatsächlich mit der Krankheit angesteckt haben.  Wenn eine Beamtin/ein Beamter der Meinung ist, dass sie/er bei der Ausübung ihres/seines Amtes kontaminiert wurde, kann er/sie ein Antrag auf Entschädigung beim Arbeitgeber einreichen , sofern sie/er für eine lokale oder Provinzialverwaltung arbeitet. Fedris ist in der Tat dafür zuständig, Anträge für diese öffentlichen Dienste zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, eine klare Beschreibung der Tätigkeit zu liefern, von der die Beamtin / der Beamte glaubt, sich mit dem Virus angesteckt zu haben.

Der Antragsteller muss nicht angeben, über welches System er anerkannt werden möchte. Die Feststellung dessen ist die Aufgabe von Fedris, die erforderlichenfalls zusätzliche Fragen stellen wird.Fedris ist nicht für Beamte der föderalen Polizei zuständig. Ihre Anträge müssen beim zuständigen Gesundheitsdienst (in der Regel Medex) eingereicht werden.

Fedris beobachtet die Entwicklung der Epidemie genau und wird ihre Politik gegebenenfalls an neue verfügbare Informationen anpassen.

Feuerwehrleute und Sanitäter in Hilfeleistungszonen?

Berufliche und freiwillige Rettungssanitäter, die für den Transport von mit COVID-19 kontaminierten Patienten verantwortlich sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung für eine Berufskrankheit. Um entschädigt zu werden, müssen sie das Formular 601-covid19 (vom Rettungssanitäter auszufüllen) und ein ärztliches Attest 603-covid19 (von einem Arzt auszufüllen) an ihre Hilfeleistungszone senden. Diesen Formularen muss der Nachweis eines positiven Tests auf das SARS-CoV-2-Virus beigefügt werden.

Berufs- und freiwillige Feuerwehrleute können möglicherweise mittels des „offenen Systems“ erkannt werden. Sie müssen nicht nur dem Berufsrisiko der Krankheit ausgesetzt gewesen sein, sondern außerdem nachweisen, dass sie sich aufgrund ihrer Arbeit tatsächlich mit der Krankheit angesteckt haben. Im Falle der Rettungssanitäter ist dieser Nachweis nicht erforderlich.

Wenn ein Feuerwehrmann glaubt, sich während des Dienstes mit COVID-19 angesteckt zu haben, sollte er einen Antrag einreichen (unter Verwendung der Formulare 601-covid19 und 603-covid19). Dabei ist es wichtig, dass er die Tätigkeit, bei der er glaubt, sich mit dem Virus angesteckt zu haben, klar beschreibt

Selbstständige (z. B. selbständige häusliche Krankenpfleger/-innen)?

Nein, Selbstständige fallen nicht in den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften über Berufskrankheiten und haben daher keinen Anspruch auf Entschädigung für eine Berufskrankheit im Falle einer Ansteckung mit COVID-19.

Personen, die nicht im Gesundheitssektor arbeiten (z. B. Haushaltshilfen, Nahrungsmittelsektor usw.)?

An COVID-19 erkrankte Personen, die im Gesundheitswesen arbeiten und ein deutlich erhöhtes Risiko haben, sich mit dem Virus zu infizieren, können eine Entschädigung für eine Berufskrankheit geltend machen, wenn die Infektion mit einer beruflichen Risikotätigkeit in Verbindung steht. Dies gilt auch für Schüler/-innen und Studierende, die ein Praktikum absolvieren.

Im aktuellen Kontext der COVID-19-Pandemie ist in den folgenden Fällen ein deutlich erhöhtes Risiko annehmbar:

Personal, das bestimmte Tätigkeiten ausübt

  • Personal, das mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierte oder potentiell infizierte Patienten transportiert („potentiell infizierte Patienten“ sind Personen, bei denen Symptome einer akuten Infektion der unteren oder oberen Atemwege auftreten oder die sich verschlechternde chronische Atembeschwerden aufweisen);
  • Personal in Sortierzentren, die speziell für die Untersuchung von Patienten mit dem Risiko einer SARS-CoV-2-Infektion eingerichtet wurden;
  • Mitarbeiter, die Tests zu diagnostischen Zwecken durchführen oder klinische Proben von potenziell mit SARS-CoV-2 infizierten Patienten sammeln;
  • Labortechniker, die in der offenen Phase mit klinischen Proben von vermuteten oder bestätigten Fällen Manipulationen zum Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion durchführen. 

in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen tätiges Personal

  • Krankenhauspersonal:
    • das auf Notfall- und Intensivstationen arbeitet;
    • das in den Abteilungen für Lungen- und Infektionskrankheiten arbeitet;
    • das in anderen Abteilungen, die Patienten mit COVID-19 aufnehmen, arbeitet;
    • das diagnostische oder therapeutische Verfahren an Patienten durchgeführt hat, die mit SARS-CoV-2 infiziert oder potentiell infiziert sind;
  • Personal, das in anderen Krankenhausabteilungen und in Pflegeeinrichtungen arbeitet, in denen ein COVID-19-Ausbruch aufgetreten ist (zwei oder mehr Fälle innerhalb von maximal zwei Wochen); Altenheime, Pflegeheime und gemeinsame Unterbringung für kranke und behinderte Personen werden als Pflegeeinrichtungen behandelt.

In den oben genannten Diensten und Institutionen betrifft dies das medizinische und heilhilfsberufliche Personal, das Patienten behandelt oder pflegt, sowie das Logistik- und Reinigungspersonal, das für die Wartung oder Reinigung kontaminierter Geräte oder Räumlichkeiten zuständig ist.

Sonstige

Fälle von COVID-19 beim Personal oder bei Praktikanten, die Patienten behandeln oder betreuen und die nicht in eine der oben genannten Kategorien fallen, können anerkannt werden, wenn die Krankheit mit einem dokumentierten beruflichen Kontakt mit einem oder mehreren Patienten mit COVID-19 in Verbindung gebracht werden kann.

Personen, die nicht im Gesundheitssektor arbeiten, können möglicherweise über das „offene System“ anerkannt werden. Diese Personen müssen nicht nur dem Berufsrisiko der Krankheit ausgesetzt gewesen sein, sondern auch nachweisen, dass sie sich durch ihre Arbeit tatsächlich mit der Krankheit angesteckt haben.

Der Antragsteller muss nicht angeben, über welches System er anerkannt werden möchte. Die Feststellung dessen ist die Aufgabe von Fedris, die erforderlichenfalls zusätzliche Fragen stellen wird.

Fedris beobachtet die Entwicklung der Epidemie genau und wird ihre Politik gegebenenfalls an neue verfügbare Informationen anpassen.

Studierende und Praktikanten?

An COVID-19 erkrankte Personen, die im Gesundheitswesen arbeiten und ein deutlich erhöhtes Risiko haben, sich mit dem Virus zu infizieren, können eine Entschädigung für eine Berufskrankheit geltend machen, wenn die Infektion mit einer beruflichen Risikotätigkeit in Verbindung steht. Dies gilt auch für Schüler/-innen und Studierende, die ein Praktikum absolvieren.

Im aktuellen Kontext der COVID-19-Pandemie ist in den folgenden Fällen ein deutlich erhöhtes Risiko annehmbar:

Personal, das bestimmte Tätigkeiten ausübt

  • Personal, das mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierte oder potentiell infizierte Patienten transportiert („potentiell infizierte Patienten“ sind Personen, bei denen Symptome einer akuten Infektion der unteren oder oberen Atemwege auftreten oder die sich verschlechternde chronische Atembeschwerden aufweisen);
  • Personal in Sortierzentren, die speziell für die Untersuchung von Patienten mit dem Risiko einer SARS-CoV-2-Infektion eingerichtet wurden;
  • Mitarbeiter, die Tests zu diagnostischen Zwecken durchführen oder klinische Proben von potenziell mit SARS-CoV-2 infizierten Patienten sammeln;
  • Labortechniker, die in der offenen Phase mit klinischen Proben von vermuteten oder bestätigten Fällen Manipulationen zum Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion durchführen. 

in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen tätiges Personal

  • Krankenhauspersonal:
    • das auf Notfall- und Intensivstationen arbeitet;
    • das in den Abteilungen für Lungen- und Infektionskrankheiten arbeitet;
    • das in anderen Abteilungen, die Patienten mit COVID-19 aufnehmen, arbeitet;
    • das diagnostische oder therapeutische Verfahren an Patienten durchgeführt hat, die mit SARS-CoV-2 infiziert oder potentiell infiziert sind;
  • Personal, das in anderen Krankenhausabteilungen und in Pflegeeinrichtungen arbeitet, in denen ein COVID-19-Ausbruch aufgetreten ist (zwei oder mehr Fälle innerhalb von maximal zwei Wochen); Altenheime, Pflegeheime und gemeinsame Unterbringung für kranke und behinderte Personen werden als Pflegeeinrichtungen behandelt.

In den oben genannten Diensten und Institutionen betrifft dies das medizinische und heilhilfsberufliche Personal, das Patienten behandelt oder pflegt, sowie das Logistik- und Reinigungspersonal, das für die Wartung oder Reinigung kontaminierter Geräte oder Räumlichkeiten zuständig ist.

Sonstige

Fälle von COVID-19 beim Personal oder bei Praktikanten, die Patienten behandeln oder betreuen und die nicht in eine der oben genannten Kategorien fallen, können anerkannt werden, wenn die Krankheit mit einem dokumentierten beruflichen Kontakt mit einem oder mehreren Patienten mit COVID-19 in Verbindung gebracht werden kann.

Freiwillige?

Freiwillige fallen nicht in den Geltungsbereich der Gesetzgebung über Berufskrankheiten, weil sie keine berufliche Tätigkeit ausüben. Sie haben daher keinen Anspruch auf Entschädigung für Covid-19 als Berufskrankheit.

Organisationen, die auf Freiwillige angewiesen sind, können jedoch eine Versicherung für Freiwillige (kostenlos) abschließen, die sie im Falle von zivilrechtlicher Haftung und Personenschäden schützt. Die Freiwilligen sollten daher mit der betreffenden Organisation besprechen, welche Versicherung abgeschlossen wurde und wie ihr Risiko durch diese Versicherung abgedeckt ist.

Ein großer Teil der medizinischen Kosten, die durch Covid-19 entstehen, wird von der Krankenversicherung erstattet, wobei keine Selbstbeteiligung erforderlich ist. Dazu gehören z.B. telefonische Konsultationen mit dem Hausarzt, Laboruntersuchungen, Untersuchungen in Sortierzentren und bestimmte Leistungen im Falle eines Krankenhausaufenthaltes aufgrund von Covid-19.

Darüber hinaus hat die Regierung einen Entschädigungsfonds eingerichtet, um die Angehörigen von Freiwilligen zu entschädigen, die während der Zeit der Coronavirus-Krise (1. März 2020 bis 30. Juni 2020) außerhalb ihres Wohnorts Freiwilligenarbeit geleistet haben und an den Folgen von Covid-19 gestorben sind.

Personen, die nicht infiziert sind, aber dennoch vom Arbeitsplatz entfernt werden?

Nein, Personen, die kein COVID-19 haben, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für eine Berufskrankheit von Fedris, da sie sich nicht mit der Krankheit angesteckt haben. Für die Anerkennung sind unbedingt Labortestergebnisse, die eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufzeigen, erforderlich.

Werden Personen, die nicht getestet werden können, von der Anerkennung ausgeschlossen?

Eine Infektion mit SARS-CoV-2 muss durch einen zuverlässigen Labortest nachgewiesen werden. In außergewöhnlichen und schwerwiegenden Fällen kann der Arzt von Fedris die Diagnose auf der Grundlage anderer Nachweise akzeptieren, zum Beispiel auf der Grundlage einer aussagekräftigen klinischen Präsentation und einer kompatiblen CT-Untersuchung des Brustraums.

Ein positiver PCR-Test oder ein Test, der das Vorhandensein vom viralen Antigen oder von Antikörpern gegen das Virus nachweist, sind zuverlässige Labortests. Der Wert des Tests im Zusammenhang mit einem konkreten Antrag wird vom Arzt von Fedris beurteilt. 

Laborergebnisse sind unerlässlich, denn es muss einen Beweis und nicht nur eine Vermutung für die Krankheit geben. Andere Krankheiten, wie z. B. die Grippe, verursachen vergleichbare Symptome und sind nicht als Berufskrankheiten anerkannt.

 

Informationen für Arbeitgeber und Ärzte

Steht COVID-19 auf der Liste der Berufskrankheiten?

Für Personal im Gesundheitssektor kann COVID-19 unter Code 1.404.03 der Liste der anerkannten Berufskrankheiten („Andere infektiöse Erkrankungen beim Personal tätig im Bereich der Präventivmedizin, der medizinischen Versorgung, der häuslichen Krankenpflege, der Labortätigkeiten und anderer beruflichen Aktivitäten in Pflegediensten mit einem erhöhten Infektionsrisiko“) anerkannt werden.

Personen, die nicht im Gesundheitssektor arbeiten, können möglicherweise über das „offene System“ anerkannt werden. Diese Personen müssen nicht nur dem Berufsrisiko der Krankheit ausgesetzt gewesen sein, sondern auch nachweisen, dass sie sich durch ihre Arbeit tatsächlich mit der Krankheit angesteckt haben.

Der Antragsteller muss nicht angeben, über welches System er anerkannt werden möchte. Die Feststellung dessen ist die Aufgabe von Fedris, die erforderlichenfalls zusätzliche Fragen stellen wird.

Werden dem Arbeitgeber die Kosten für den Arbeitsmediziner erstattet?

Nein, genau wie bei anderen Krankheiten, die in einem Unternehmen auftreten, beteiligt sich Fedris nicht an den Kosten für Arbeitsmediziner. Das Wohlbefinden und die Sicherheit am Arbeitsplatz liegen in der Verantwortung des Arbeitgebers, der gemäß dem Gesetzbuch über das Wohlbefinden am Arbeitsplatz über einen internen oder externen arbeitsmedizinischen Dienst verfügen muss.

Erhält der Arbeitgeber eine Erstattung des garantierten Lohns?

Ja, die Höhe der Entschädigung, die dem kranken Arbeitnehmer gezahlt wird, wird um den garantierten Lohn gekürzt, der dem Arbeitgeber erstattet wird. Fedris informiert den Arbeitgeber automatisch über sein Recht, im Falle einer positiven Entscheidung den garantierten Lohn zurückzufordern.

Sind Sammelmeldungen möglich?

Sammelmeldungen für Fälle von Berufskrankheiten sind nicht möglich: für jeden Arbeitnehmer muss eine gesonderte Meldung vorgenommen werden. 

Kann COVID-19 als Arbeitsunfall anerkannt werden?

Auch wenn der Begriff des Arbeitsunfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, ist Fedris dennoch der Ansicht, dass sich in der Praxis ein großes Beweisproblem stellen wird.

Ein Arbeitsunfall setzt die Erfüllung von 4 Bedingungen voraus: ein plötzliches Ereignis (1), das eine Verletzung verursacht hat (2), und das im Verlauf (3) und durch die Tatsache (4) der Ausführung des Arbeitsvertrags eintritt. Der Geschädigte, der Anspruch auf Entschädigung erhebt, muss den Beweis für das Eintreten des plötzlichen Ereignisses, für den Schaden und für die Tatsache erbringen, dass er sich zum Zeitpunkt des Ereignisses tatsächlich in Erfüllung seines Arbeitsvertrags und damit unter der Autorität seines Arbeitgebers befand. Gelingt es ihm, diese drei Elemente nachzuweisen, wird davon ausgegangen, dass die Verletzung mit dem Unfall zusammenhängt und sie tatsächlich auf die Erfüllung seines Arbeitsvertrags zurückzuführen ist und als plötzliche Ereignis eingetreten ist. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein plötzliches Ereignis, um als solches erkannt zu werden, gemäß der Lehre und Rechtsprechung zeitlich und räumlich abgegrenzt und als ursächlich für die Verletzung identifiziert werden muss.

Der medizinische Sektor kann derzeit nicht mit Sicherheit feststellen, wie sich dieses Virus verbreitet. Die WHO stellt auf ihrer Website fest: „COVID-19 wird von Menschen übertragen, die das Virus in sich tragen. Die Krankheit kann von Mensch zu Mensch durch Tröpfchen übertragen werden, die durch die Nase oder den Mund ausgestoßen werden, wenn eine Person hustet oder niest. Diese Tröpfchen können sich auf Gegenständen oder Oberflächen um die betreffende Person herum befinden. Es besteht eine Ansteckungsgefahr mit COVID-19, wenn Sie erst diese Gegenstände oder Oberflächen und dann Ihre Augen, Nase oder Ihren Mund berühren. Es ist auch möglich, sich mit COVID-19 anzustecken, indem man Tröpfchen von einer kranken Person einatmet, die gerade gehustet oder geniest hat. Die WHO überprüft die laufenden Forschungsarbeiten zur Verbreitung von COVID-19 und wird weiterhin aktualisierte Ergebnisse vorlegen. Bisherige Studien deuten darauf hin, dass das für COVID-19 verantwortliche Virus in erster Linie durch die Tröpfcheninfektion und nicht über die Luft übertragbar ist.“

Technisch gesehen kann der Ausstoß von Tröpfchen oder der Kontakt mit einer mit solchen Tröpfchen bedeckten Oberfläche daher als plötzliches Ereignis beschrieben werden, da es sich um ein zeitlich und räumlich genau definiertes Ereignis handelt, das isoliert und als Ursache der Verletzung aufgezeigt werden kann. Dieses plötzliche Ereignis ist jedoch (in den meisten Fällen) kaum wahrnehmbar. Die Bestimmung des genauen Kontaktes, der die Kontamination verursacht hat, wird in den allermeisten Fällen unmöglich sein, zumal die Inkubationszeit zwischen 5 und 21 Tagen liegen kann. Selbst wenn man bedenkt, dass der genaue Kontakt, der die Kontamination verursacht hat, isoliert und identifiziert werden kann, muss der Geschädigte das Auftreten der Kontamination erst noch nachweisen. In den meisten Fällen wird er diesen Kontakt jedoch nicht nachverfolgt haben.

In Anbetracht dieser Überlegungen ist Fedris der Ansicht, dass es schwierig, wenn nicht gar praktisch unmöglich sein wird, die für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erforderlichen Bedingungen zu erfüllen. Alle in diesem Sinne eingereichten Anträge werden selbstverständlich sorgfältig geprüft.

 

Der Covid-19-Freiwilligenfonds für verstorbene Freiwillige

Was macht der Entschädigungsfonds für Freiwillige?

Der Covid-19-Freiwilligenfonds zahlt eine Entschädigung an die Angehörigen von Freiwilligen oder Werkstudenten, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 1. Januar 2022 Freiwilligenarbeit außerhalb ihres Wohnorts geleistet haben und an den Folgen von Covid-19 gestorben sind. Eine Entschädigung kann auch für Todesfälle gezahlt werden, die nach dem 1. Januar 2022 eintreten, sofern der Nachweis einer Covid-19-Infektion vor diesem Datum erbracht wurde.

Es ist möglich, dass dieser Zeitraum je nach Entwicklung der Gesundheitssituation verlängert wird.

Die Verwaltung des Covid-19-Freiwilligenfonds wurde Fedris anvertraut.

Wer kann eine Entschädigung beantragen?

Eine Entschädigung ist vorgesehen für den Partner, den Ex-Partner, der Unterhaltsgeld erhält, die Kinder, die noch Kindergeld erhalten, und die Person, die die Bestattungskosten bezahlt hat.

Der Antrag muss von einer dieser Personen gestellt werden. Fedris wird den Antrag prüfen und - im Falle einer Anerkennung - alle Berechtigten entschädigen.

Wie kann man eine Entschädigung beantragen?

Um eine Entschädigung zu beantragen, müssen Sie Teil 1 des Formulars "Demande d'indemnisation en cas de décès dû au Covid-19" selbst ausfüllen. Teil 2 dieses Formulars muss von einem Arzt Ihrer Wahl ausgefüllt werden.

Sie oder Ihr Arzt müssen/muss das ausgefüllte Formular an den Covid-19-Freiwilligenfonds (avenue de l'Astronomie 1, 1210 Brüssel) senden. Jegliche Anhänge (z.B. Labortest mit Nachweis einer Covid-19-Infektion) können dem Brief beigefügt oder in einem separaten Umschlag an dieselbe Adresse geschickt werden, wobei auf Ihren anderen Brief verwiesen wird

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung im Todesfall ist eine einmalige Summe, deren Höhe von der Beziehung zwischen dem verstorbenen Freiwilligen und dem Berechtigten abhängt:

  • Der Partner: 18.651 Euro
  • Der Ex-Partner, der Unterhaltsgeld erhält: 9.325,50 Euro
  • Die Kinder, die noch Kindergeld erhalten: 15.542,50 Euro

Es gibt auch einen Zuschuss von bis zu 1.020 EUR für Bestattungskosten, der an die Person gezahlt wird, die diese Kosten getragen hat.

Vorsicht: Wenn der mit Covid-19 infizierte Freiwillige krank ist (oder war), ohne zu sterben, und beruflich aktiv und arbeitsunfähig ist (war), wird der Einkommensverlust durch das garantierte Gehalt oder die Sozialversicherung gedeckt. Seine Gesundheitskosten werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.


Disclaimer:

Der Zweck dieser Seite ist es, Sie so gut wie möglich über Ihre Chancen (oder die Ihres Patienten oder eines Ihrer Mitarbeiter) zu informieren, dass eine SARS-CoV-2-Infektion als Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes anerkannt wird. Die Prüfung eines konkreten Antrag auf Entschädigung kann komplex sein und viele Faktoren, sowohl medizinische als auch nicht-medizinische, einbeziehen. Eine gründliche Beurteilung des Anspruchs auf Entschädigung kann nur auf der Grundlage der vollständigen Akte vorgenommen werden.

Die obigen Antworten bieten daher keine Garantie für das Ergebnis der Prüfung Ihrer Akte; sie sollten Sie jedoch nicht daran hindern, einen Antrag auf Entschädigung einzureichen. Covid-19 ist eine neue Krankheit. Das wissenschaftliche Wissen zu diesem Thema entwickelt sich sehr schnell. Fedris beobachtet diese Entwicklung genau und wird seine Richtlinien und Kriterien gegebenenfalls anpassen. Bitte beachten Sie daher die auf unserer Website veröffentlichten Informationen sorgfältig.